Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht
gesicherter Verwendung
§ 42e
(1) § 42e.Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.
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