Ausnahmen
§ 42e
(1) § 42e.Die §§ 42 und 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
- 1. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
- 2. wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
- 3. wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 11 und 12 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
- 1. Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
- 2. er muß die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3) Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 4. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
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