§ 42e GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

§ 42e

Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, das für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren einschließlich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen und Termine durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzbarkeit des Kundenwillens Bedacht zu nehmen. Jedenfalls können Verteilernetzbetreiber auch verpflichtet werden innerhalb einer bestimmten Frist auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)