§ 42d PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2012

Weiterführung der Geschäfte

§ 42d.

(1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Personalvertretungsorgane

  1. 1. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  2. 2. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  3. 3. bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  4. 4. bleibt der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Die im Bereich der Landespolizeikommanden, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen am 31. August 2012 eingerichteten Dienststellenausschüsse nehmen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane die Aufgaben, die den Dienststellenausschüssen bei den Landespolizeidirektionen zukommen, für den Bereich der Landespolizeidirektionen weiter mit der Maßgabe wahr, dass

  1. 1. die bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
  2. 2. die bei den Sicherheitsdirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
  3. 3. die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
  4. 4. neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowie
  5. 5. neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher
  1. a. außerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, und
  2. b. in Wien für die Bediensteten des Zentralen Personalbüros zuständig war.

(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Abs. 2 Z 2 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.

1. Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 53/2012, wurde berücksichtigt.

2. Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40139309

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