Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002
Verordnungsermächtigung
§ 42d.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
- 1. der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
- 2. Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
- 3. die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR40029521
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