§ 42d K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 42d
Weisungsrecht

(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind

  1. a) Maßnahmen nach § 6,
  2. b) Maßnahmen nach §§ 24 bis 35,
  3. c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission
  4. d) Disziplinarangelegenheiten von Beamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist,
  5. e) Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse,
  6. f) die Erlassung von Verordnungen.

(2) Die zugewiesenen Beamten sind in fachlicher Hinsicht ausschließlich an die Weisungen des Rechtsträgers gebunden.

(3) Folgende Angelegenheiten werden vom Rechtsträger gegenüber den zugewiesenen Beamten selbständig wahrgenommen:

  1. a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers,
  2. b) Fachaufsicht über die Beamten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers.

02.12.2019

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