§ 42d HebG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2008

Streichung aus dem Hebammenregister

§ 42d.

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

  1. 1. dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
  2. 2. zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
  3. 3. Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);
  4. 4. Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

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