§ 42d ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2006

Berichtswesen

§ 42d.

(Grundsatzbestimmung)Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

  1. 1. eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
  2. 2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe

(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079397

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