Berichtswesen
§ 42d.
(Grundsatzbestimmung)Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich
- 1. eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
- 2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe
- vorzulegen.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40079397
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