Durchführung von Neuwahlen
§ 42b.
(1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. § 20 ist anzuwenden.
(2) Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Abs. 1 mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1. Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen.
(3) Die §§ 24 und 24a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 16ff zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. § 34 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019
Schlagworte
Bezirksebene, Bezirkspolizeikommando
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40066893
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