§ 42a
Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
- 1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
- 2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
- 3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.
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