§ 42a UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 42a

Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,

  1. 1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
  2. 2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
  3. 3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.

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