§ 42a FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 42a.

Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß § 4 ausgeschlossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095442

alte Dokumentnummer

N6196723156L

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