Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen
§ 42a.
(1) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen gemäß § 79a Abs. 1 zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
- 1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule,
- 2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
- 3. einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
- nachzuweisen.
(2) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
- 1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule,
- 2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
- 3. einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
- nachzuweisen.
(3) Für Personen, die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 im Ausland absolviert haben, ist gesondert nachzuweisen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(4) Überdies haben zu bestellende Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauende Personen eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jener Anlage, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, nachzuweisen.
(5) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in den Anlagen 8 und 16 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden in den Fachgebieten der Anlage 16, in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde hat, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung zu widerrufen oder entsprechende Auflagen für den Fortbestand der Anerkennung vorzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168868
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