§ 42 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 42

§ 42. Inhalt der theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 27 genannten Gegenstände ausgenommen Aerodynamik.

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