§ 42 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 42.

(1) Überhaupt hat die Aufnahmegruppe - es sei denn, daß Anlagen offensichtlich unzulässig erscheinen - alle jene Unterlagen zu beschaffen oder herzustellen, die für die Eintragung eines im Wasserbuch noch nicht enthaltenen oder mit ihm anscheinend nicht übereinstimmenden Wasserbenutzungsrechts notwendig sind.

(2) Nach Klärung der Sach- und Rechtslage sind die erforderlichen Wasserbuchbescheide zu erlassen.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129877

alte Dokumentnummer

N8194839269L

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