§ 42.
(1) Überhaupt hat die Aufnahmegruppe - es sei denn, daß Anlagen offensichtlich unzulässig erscheinen - alle jene Unterlagen zu beschaffen oder herzustellen, die für die Eintragung eines im Wasserbuch noch nicht enthaltenen oder mit ihm anscheinend nicht übereinstimmenden Wasserbenutzungsrechts notwendig sind.
(2) Nach Klärung der Sach- und Rechtslage sind die erforderlichen Wasserbuchbescheide zu erlassen.
Schlagworte
Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129877
alte Dokumentnummer
N8194839269L
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