§ 42 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Weitergeltung von Rechtsakten

§ 42

(1) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:

  1. 1. Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,
  2. 2. Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,
  3. 3. Gesamtverträge und Satzungen,
  4. 4. Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.

(2) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.

(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.

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