§ 42 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2000

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 42.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011268

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