§ 42 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Strafbestimmungen

§ 42.

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

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