§ 42.
(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 2)
Schlagworte
Notverteidiger
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030336
alte Dokumentnummer
N2197523689S
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