§ 42 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 42.

(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.

(2) In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 2)

Schlagworte

Notverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030336

alte Dokumentnummer

N2197523689S

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