§ 42 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen

§ 42

(1) Die im § 38 Z 2 vorgesehene Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen darf nur gewährt werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.

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