§ 42 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

§ 42

(1) Ist der Unternehmer ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Mitgliede zum Rücktritt begründeten Anlaß gegeben, so behält das Mitglied unbeschadet weiteren Schadenersatzes seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was es infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann das Mitglied das ganze für die Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitgliede zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.

(3) Ist das Mitglied ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat es durch sein schuldbares Verhalten dem Unternehmer zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Unternehmer Schadenersatz verlangen.

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