Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 42.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Psychologie“,
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ und
- 4. je nach dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis eine mündliche Teilprüfung in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kindes“,
- b) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“,
- c) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“,
- d) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“,
- e) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ oder
- f) „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis f umfassen jeweils den entsprechenden unter Z 1 bis 6 genannten Pflichtgegenstand, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind:
- 1. „Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“,
- 2. „Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“,
- 3. „Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“,
- 4. „Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“,
- 5. „Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ und
- 6. „Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124741
alte Dokumentnummer
N7199326993J
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