§ 42 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

ZWEITER TEIL

AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS

Ermittlung der Ehefähigkeit

§ 42.

Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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