ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS
Ermittlung der Ehefähigkeit
§ 42.
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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