§ 42 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Vorprüfung

§ 42.

(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
  2. 2. „Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171671

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