§ 42. Zuständigkeit.
Im Streitfall darüber, ob die geltend gemachten Ersatzansprüche zu Recht bestehen, kann der Rechtsweg beschritten werden. Der Ersatzanspruch verjährt, wenn der Rechtsweg nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Ablehnung beschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145859
alte Dokumentnummer
N9195721132L
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