§ 42 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 42. Zuständigkeit.

Im Streitfall darüber, ob die geltend gemachten Ersatzansprüche zu Recht bestehen, kann der Rechtsweg beschritten werden. Der Ersatzanspruch verjährt, wenn der Rechtsweg nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Ablehnung beschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145859

alte Dokumentnummer

N9195721132L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)