§ 42 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung

§ 42

(1) Wenn eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend" beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung oder allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.

(4) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)