Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 42
(1) Wenn eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend" beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
(2) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung oder allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(4) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
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