§ 42 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

9. Hauptstück

Ausbildungslehrgänge Angebot von Ausbildungslehrgängen

§ 42.

Die Bundesministerin für Justiz bietet Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung an. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Durchführung der Ausbildungslehrgänge beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265054

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