§ 42 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 42.

Wird eine Vertragsbestimmung auf Grund des § 38 für unwirksam erklärt, so wird dadurch der Bestand des Vertrages, der die Erteilung der im § 38 bezeichneten Erlaubnis oder die Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft, im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchen Unwirksamerklärung kann die Auflösung des Vertragsverhältnisses oder eine Abänderung des Vertrages auch dann nicht begehrt werden, wenn der Vertrag die Parteien oder eine von ihnen dazu berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028688

alte Dokumentnummer

N2197026774S

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