§ 42 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

VII. Berichterstattung der Ausschüsse

§ 42

(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.

(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.

(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.

(4) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Abgeordneten, wobei der Minderheitsbericht dem Hauptbericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann.

(5) Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Nationalrat ist unzulässig.

Schlagworte

Minderheitsvotum, Verfahren im Ausschuß

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008333

alte Dokumentnummer

N11975148650

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