Anklageberechtigung
§ 42.
Wird gegen ein periodisches Medium eine strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40095093
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