VI. ABSCHNITT
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit Untersuchungsanstalten des Bundes
§ 42
(1) § 42.Für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren und für die Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen sind nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und in Wien eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu errichten und mit dem erforderlichen Personal und den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich dieser Anstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.
(3) Der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung obliegen neben den allen Bundesanstalten zugewiesenen Aufgaben auch solche der Forschung zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Interesse der Volksgesundheit auf dem Gebiete der Ernährung, der Lebensmittelkunde und der Lebensmittelhygiene, die Ausarbeitung von Untersuchungsmethoden, die grundsätzliche Begutachtung für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie Untersuchungen für die Codexkommission.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Anordnungen hinsichtlich des Betriebes der Bundesanstalten zu erlassen und Methoden für die Untersuchung vorzuschreiben, wenn das zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung die Gebühren für die von diesen Anstalten vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten in einem Tarif festzulegen.
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