§ 42 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Überstundenarbeit

§ 42.

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  1. 1. die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
  2. 2. die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

  1. 1. an einem Wochentag höchstens zwei,
  2. 2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
  3. 3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

  1. 1. an einem Wochentag höchstens drei,
  2. 2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,
  3. 3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

  1. 1. an einem Wochentag höchstens vier,
  2. 2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,
  3. 3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20

(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

Schlagworte

Mehrleistung, Notfall, Früharbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40093844

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