ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 42.
(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 915 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 334 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)
ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12104553
alte Dokumentnummer
N6199011842A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)