Verweisungen
§ 42.
Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40119408
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