§ 42 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Verweisungen

§ 42.

Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119408

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