§ 42 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Übergangsbestimmungen

§ 42.

(1) Die Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 gilt für Arzneispezialitäten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung gemäß §§ 24, 24a oder 88 des Arzneimittelgesetzes geändert wird.

(2) Die Kennzeichnung für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, muß unbeschadet der Geltung des Abs. 3 bis zur ersten Vorlage gemäß § 19a Arzneimittelgesetz an die im § 41 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 genannten Vorschriften angeglichen werden.

(3) Arzneispezialitäten, die gemäß § 23 zu kennzeichnen sind und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. Juli 1996 nur abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung das Gefahrenzeichen im Sinne des § 23 aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138575

alte Dokumentnummer

N8199546840J

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