Übergangsbestimmungen
§ 42.
(1) Die Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 gilt für Arzneispezialitäten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 524/1991 zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung gemäß §§ 24, 24a oder 88 des Arzneimittelgesetzes geändert wird.
(2) Die Kennzeichnung für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, muß unbeschadet der Geltung des Abs. 3 bis zur ersten Vorlage gemäß § 19a Arzneimittelgesetz an die im § 41 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 genannten Vorschriften angeglichen werden.
(3) Arzneispezialitäten, die gemäß § 23 zu kennzeichnen sind und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 193/1995 zugelassen wurden, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. Juli 1996 nur abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung das Gefahrenzeichen im Sinne des § 23 aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12138575
alte Dokumentnummer
N8199546840J
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