§ 42 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 42

(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist die Öffentlichkeit auch bei Verkündung des Urteils auszuschließen.

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)