Vermerk der Stimmabgabe im Studierendenausweis
§ 42.
Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Studierendenausweis zusätzlich vermerkt werden kann, soferne die Identität durch den Studierendenausweis nachgewiesen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40167345
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