Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen
§ 42
(1) § 42.Die Mandate für die Studienrichtungsvertretungen werden an die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.
(2) Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung wahrzunehmen.
(3) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen, wenn sie oder er bei der Wahl mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten hat.
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