Auszahlung der Entschädigung
§ 42.
(1) Die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 ist
- 1. bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 12, ab 1.7.1988)
- 2. bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 12, ab 1.7.1988)
- auszuzahlen.
(2) Die Entschädigungsbeträge, die nach § 36 Abs. 2 über die Pau schalentschädigung nach § 36 Abs. 1 hinaus zuerkannt werden, sind
- 1. bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung, (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 12, ab 1.7.1988)
- 2. bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung jeweils am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 12, ab 1.7.1988)
- auszuzahlen. Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst vor dem
- 15. eines Kalendermonats und ist der Bescheid bereits zugestellt,
- so ist die Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.
(3) Die Auszahlung obliegt bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, in allen anderen Fällen den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(4) Die Pauschalentschädigung sowie die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen, auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben im Falle
- 1. einer der im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen der nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
- 2. eines sonstigen im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes dem Heeresgebührenamt bekanntzugeben.
Schlagworte
Bank, Anspruchsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061340
alte Dokumentnummer
N4198512088F
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