§ 42 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Abs. 4: Zum Inkrafttreten vgl. § 80 Abs. 8 Z 1 und 2.

Curriculum

§ 42.

(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen.

(1a) (Anm.: tritt mit 1.10.2015 in Kraft)

(1b) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:

  1. 1. die Bildungsziele,
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2013)
  3. 3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche,
  4. 4. nähere Bestimmungen über die Bachelorprüfungen.

(3) Die Curricula haben unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die verpflichtend vorgesehenen Studienveranstaltungen, deren Art und Ausmaß,
  2. 2. die Bildungsziele und inhalte sowie die zu erwerbenden Kompetenzen,
  3. 3. die Art der Studienveranstaltungen (zB Vorlesung, Seminar, Übung, Praktika),
  4. 4. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung),
  5. 5. die Anzahl der durch die Studien zu erwerbenden ECTS-Credits.

(4) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Curriculum ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Curricula gleichartiger Studien darlegt. Curricula für Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats.

(5) In den Curricula kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Curriculums erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(6) Im Sinne des Beschlusses 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), ABl. Nr. L 166 vom 25.06.1987 S. 20, hat die Studienkommission den Studien ECTS-Credits zuzuteilen. Mit diesen Credits ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Credits zugeteilt werden.

(7) Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Die Curricula sind samt den Qualifikationsprofilen dem Hochschulrat und dem zuständigen Regierungsmitglied unter gleichzeitiger Darlegung der personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen. Das zuständige Regierungsmitglied hat die Curricula aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind.

(8) Die Curricula sind an der betreffenden Pädagogischen Hochschule rechtzeitig vor deren Wirksamwerden im Mitteilungsblatt kund zu machen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

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