§ 42 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Mitgliedschaft

§ 42

(1) § 42.Dem Österreichischen Hebammengremium gehören, vorbehaltlich Abs. 7, alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben.

(2) Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Erfolgt die Anmeldung bei einer Landesgeschäftsstelle, hat diese eine Kopie der in Abs. 2 genannten Nachweise dem Österreichischen Hebammengremium mindestens einmal monatlich zu übermitteln.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. 1. durch dauernden und zeitweiligen Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes oder
  2. 2. bei Zurücknahme der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22) oder
  3. 3. durch Tod.

(6) Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

(7) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes verzichten, können sich bei der Landesgeschäftsstelle ihres Wohnsitzes als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die den Hebammenberuf gemäß § 21 vorübergehend in Österreich ausüben, sind vom Erfordernis der Mitgliedschaft befreit.

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