5. Teil
Netzzugangsberechtigte Rechte der Netzzugangsberechtigten
§ 42
Kunden sind berechtigt, mit Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.
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