§ 42 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

5. Teil

Netzzugangsberechtigte Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 42

Kunden sind berechtigt, mit Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.

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