§. 42.
Die Landesstelle entscheidet in zweiter Instanz bezüglich jener in ihr Bereich gehörigen Angelegenheiten der Administration des Bauwesens und der Baupolizei, worüber in erster Instanz eine untere politische Behörde entschieden hat, und in erster Instanz in allen der Landesstelle dießfalls ausdrücklich vorbehaltenen Gegenständen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027636
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