§ 42 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 42.

Die Landesstelle entscheidet in zweiter Instanz bezüglich jener in ihr Bereich gehörigen Angelegenheiten der Administration des Bauwesens und der Baupolizei, worüber in erster Instanz eine untere politische Behörde entschieden hat, und in erster Instanz in allen der Landesstelle dießfalls ausdrücklich vorbehaltenen Gegenständen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027636

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