Dem Abs. 2 wurde durch die 97 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, materiell derogiert.
§. 42.
Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.
Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.
Die im §. 37, Z 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.
Schlagworte
Disziplinarkommission, Geschäftsakt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000117
alte Dokumentnummer
N1189613473P
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