Änderung der Gegebenheiten
§ 42.
Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40205320
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