§ 42 GMSG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Änderung der Gegebenheiten

§ 42.

Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40205320

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