§ 42 Fleischuntersuchungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1994

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

VII. ABSCHNITT

Importkontrolle

§ 42.

(1) Die Einfuhr von Fleisch darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.

(2) Die Zulassung der in Abs. 1 genannten Betriebe ist an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen:

  1. 1. Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
  2. 2. Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 genügen.
  3. 3. Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
  4. 4. Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
  5. 5. Die Betriebe müssen regelmäßig tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.

(3) Die Gutachten gemäß Abs. 2 Z 5 sind entweder durch österreichische Tierärzte, welche die Voraussetzungen zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 6 besitzen und die tierärztliche Physikatsprüfung abgelegt haben, oder durch ausländische amtlich bestellte Tierärzte zu erstellen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Bestimmungen über die hygienischen Mindestanforderungen an die Betriebe und Einrichtungen, über die Gewinnung, Behandlung, Verpackung, Haltbarmachung und Beförderung sowie die Untersuchung von Fleisch, die Überwachung, den Inhalt und die Form der Zulassungs- und Genußtauglichkeitsbescheinigungen, über die Herrichtung und Teilgröße der zur Einfuhr zugelassenen geschlachteten Tiere und des von diesen stammenden Fleisches zu erlassen, welche zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind.

(5) Wird einem ausländischen Betrieb die Veterinärkontrollnummer entzogen oder fallen die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebes zum Import nach Österreich weg, ist die Einfuhr von Fleisch aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig. Die Zulassung und der Entzug der Zulassung sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Einfuhr von Fleisch – einschließlich allenfalls erforderlicher Einfuhrverbote – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb, Zulassungsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025638

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