Inländische Vollstreckungsentscheidung
§ 42
(1) Der inländischen Vollstreckungsentscheidung ist der vom Gericht des Ausstellungsstaats festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.
(2) Wird die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme unter Bedachtnahme auf die im anderen Mitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe oder ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht zu bestimmen. Betrifft die Vollstreckung eine nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbare Tat (§ 39 Abs. 1), so sind hinsichtlich dieser Tat die österreichischen Strafbemessungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(3) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im Ausstellungsstaat.
(4) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.
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