§ 42 BVergGVS 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich Bekanntmachungen auf Unionsebene

§ 42.

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen und gemäß den Anforderungen des Anhanges IX zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136394

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