Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42
(1) § 42.Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
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