§ 42 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 42

(1) § 42.Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

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