Unterstützungsfonds
§ 42.
(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
- 1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
- 2. für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 4,
- 3. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 2
- überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
- 1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,
- 2. im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,
- 3. im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge
- nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40027114
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