Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports
§ 42.
(1) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden
- 1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
- 2. drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.
(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen.
(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports
- 1. vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports und
- 2. bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Leistungs- und Spitzensports
zur Abgabe einer Empfehlung zu befassen.
(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.
(5) Vorsitzführung, Bestelldauer der Mitglieder, Beschlussmodalitäten und Protokollführung sind in einer durch die Mitglieder des Förderungsbeirats einstimmig zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Schlagworte
Leistungssport
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152196
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)